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   VG Berlin, 21.06.2011 - 13 K 29.10   

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https://dejure.org/2011,26727
VG Berlin, 21.06.2011 - 13 K 29.10 (https://dejure.org/2011,26727)
VG Berlin, Entscheidung vom 21.06.2011 - 13 K 29.10 (https://dejure.org/2011,26727)
VG Berlin, Entscheidung vom 21. Juni 2011 - 13 K 29.10 (https://dejure.org/2011,26727)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin, 10.06.2004 - 2 B 3.02

    Mietobergrenzen im "Milieuschutzgebiet" unzulässig

    Auszug aus VG Berlin, 21.06.2011 - 13 K 29.10
    Der Gesetzgeber hat mit § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB eine Art "Öffnungsklausel" zur Ermöglichung von Modernisierungen geschaffen, um der Gefahr einer dauerhaften Festschreibung unzuträglicher Wohnsituationen zu begegnen; er bringt mit dieser Regelung zugleich zum Ausdruck, dass er die Anhebung des Wohnstandards auf eine zeitgemäße Ausstattung ungeachtet etwaiger höherer Mietbelastungen für sinnvoll erachtet und im Hinblick auf dieses Ziel offenbar auch bereit ist, in gewissem Umfang Verdrängungswirkungen hinzunehmen (OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.02 -).
  • VGH Bayern, 12.02.1996 - 14 B 90.1485
    Auszug aus VG Berlin, 21.06.2011 - 13 K 29.10
    Dem Vorhaben stehen keine erhaltungsrechtlichen Vorschriften - über die gem. § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB im baurechtlichen Genehmigungsverfahren mit entschieden wird (VGH München, Urteil vom 12. Februar 1996 - 14 B 90.1485 - BRS 58, Nr. 246) - entgegen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11

    Bezirk Pankow muss Genehmigung zum nachträglichen Einbau von zusätzlichen

    Das Verwaltungsgericht hat mit dem am 29. Juni 2011 zugestelltem Urteil (Grundeigentum 2011, 958, juris) den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juni 2010 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung vom 21. Juli 2008 - Bau einer zusätzlichen Haltestelle für den Aufzug - zu erteilen.
  • VG Berlin, 19.05.2022 - 13 K 247.19

    Kein Außenaufzug an denkmalgeschützem Gebäude

    Der Gesetzgeber hat mit § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB eine Art "Öffnungsklausel" zur Ermöglichung von Modernisierungen geschaffen, um der Gefahr einer dauerhaften Festschreibung unzuträglicher Wohnsituationen zu begegnen; er bringt mit dieser Regelung zugleich zum Ausdruck, dass er die Anhebung des Wohnstandards auf eine zeitgemäße Ausstattung ungeachtet etwaiger höherer Mietbelastungen für sinnvoll erachtet und im Hinblick auf dieses Ziel offenbar auch bereit ist, in gewissem Umfang Verdrängungswirkungen hinzunehmen (OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.02 - VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2011 - 13 K 29.10 -, Rn. 17, juris).

    Jedenfalls liegt die Annahme nahe, dass ein aus möglichen Mieterhöhungen resultierendes geringes Verdrängungspotential dadurch kompensiert würde, dass ein Aufzug der angestammten älteren Bevölkerung überhaupt erst ermöglicht, im Gebiet zu verbleiben (so auch VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2011 - 13 K 29.10 - Rn. 25 - 27, juris).

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